Verbesserungsvorschläge: Nachrichten ..deutsche Gesetzgebung .. amerikanische Verhältnisse

k_Uno, 02. Januar 2013, um 17:04

Du meinst wohl Untersuchungshaft... die gibt es, bedeutet aber nicht, das der vorläufig festgenomme damit automatisch verurteilt ist.

Im Gegensatz zu den Tagen, die einige zig oder hundert Jahre zurückliegen, in denen jeder Verdächtige verhaftet, gefoltert und hingerichtet werden durfte.

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 17:06

Aber es ist Freiheitsentzug... und das widerspricht sich doch mit den Gesetzen der Menschenwürde..... und vor allem, so lange jemand nicht einer Straftat überführt ist, gilt er als unschuldig..

Und das meine ich mit Auslegungssache der Gesetze..

k_Uno, 02. Januar 2013, um 17:20

Auch da kann ich dir behilflich sein:

§ 112 StPO

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1.festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 17:31

Ich geb´s auf....
Dennoch widersprechen sich die Gesetze.....
So lange jemand einer Straftat nicht überführt ist, gilt er als unschuldig. Und Untersuchungshaft ist eine Form von Freiheitsentzug und ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
Dass U-Haft mal nicht eben so verhängt wird ist schon klar.
Aber wir diskutieren hier ja auch, ob Gesetze denn immer dem Recht entsprechen....
Jeder Richter wird bei einem Urteil eines bestimmten Falles auch immer ein unterschiedliches Strafmaß ansetzen....

Mauserich, 02. Januar 2013, um 17:54

@ lady stimmt schon .. aber ist alles machbar bzw leider bestimmt schon etliche male passiert dass die frau recht bekommt .. ist wirklich schwierig .. möchte da auch kein richter sein ..
@ papst ..(die kirche ) das sind ja die schlimmsten heuchler , verbrecher, vertuscher .. da helfen auch die ganzen paragraphen nichts weil ...

k_Uno, 02. Januar 2013, um 18:00

oh weh.... jetzt scheints persönlich zu werden... :-(

Mauserich, 02. Januar 2013, um 18:05
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 18:07

übrigens .. wusstet ihr schon dass deutschland ca 70 % aller gesetze die es auf der ganzen welt gibt hat ? d. h unser land ca (80 mio einwohner) hat mehr als der rest der welt ( ca 7 milliarden ) zusammen .. daher stimmt auch was lady sagt .. bei uns kann ein findiger anwalt jedes gesetz durch ein anderes widerlegen .. supi ☻
ähnlich wie mit der deutschen rechtschreibung ..wurde auch zig mal geändert weil ein sesselfurzer zu viel zeit hatte ..
bei den gesetzten kommt halt immer wieder was neues / unterparagrapfen dazu aber leider nichts effektives .. nennt sich arbeitsbeschaffungsmaßnahme weil die anwälte, psychologen usw ja auch ihre daseinsberechtigung sprich geld verdienen wollen

Mauserich, 02. Januar 2013, um 18:06

nöö Kuno du bist doch unser "privater" papst gg meinte in keinster weise dich persönlich

k_Uno, 02. Januar 2013, um 18:18
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 18:21

ich hätte mal ein nichtamerikanisches Gesetz zu bieten. Würde fast behaupten, originär sächsisch...

Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den
01.April 1993, Nr. 15 (BoA)

§ 1 Definition

Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten Sitzstück.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes Sachsen-Anhalt

§ 3 Sitzgebot

Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.

§ 4 Vorbereitungen

Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien herunter zu schieben.

§ 5 Sitzposition

Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet. Das Gewicht des Körpers ist gleichmäßig, gleichseitig verteilt, der Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.

§ 6 Darmentleerung

Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der Bauchmuskulatur den Ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken.

§ 7 Sichtkontrolle

Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt zu übersenden.

§ 8 Reinigung des Rektums

Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das Porzellanbecken zu entsorgen.

§ 9 Reinigung des Aborts

Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten. Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.

§ 10 Verlassen des Aborts

Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschließende Reinigung der Handinnenflächen wird anheim gestellt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

Mauserich, 02. Januar 2013, um 18:30
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 18:35

@ Kuno hoffe für dich dass diese "hausordnung" nicht bei dir auf dem klo hängt .. falls doch kannst du deine frau darauf hinweisen dass sie etliche widersprüche / unlösbare praktiken enthält u weiterhin wie sonst im stehen pinkeln ☺

macwing, 02. Januar 2013, um 19:23

man kann sich nun ueber Gesetze und deren Sinn streiten. Ein Angeklagter/Beklagter mit entsprechendem finanziellen Hintergrund kann sich Topanwaelte leisten und geht vermutlich straffrei nach Hause.

Er hat Glueck, wenn ich nicht der Vater/Grossvater des geschaendeten Kindes bin.
Alle Konsequenten in kauf nehmend setzte ich mich ueber Gesetze hinweg. Ob nun richtig oder nicht.

LieberTeufel40, 02. Januar 2013, um 19:26

@mac
Naja, bei Dir in Kanada ist das wahrscheinlich auch einfacher. 1 mal 7,62 x 59 und danach wirds der nächste Grizzly oder Braunbär schon richten! ^^

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 19:58

Kuno, das ist doch ein Scherz, oder??!

k_Uno, 02. Januar 2013, um 20:35

das ist kein scherz.-... das ist ein gesetz in sachsen-anhalt

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 20:39
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 20:41

Du meine Güte!
Da müsste doch bestimmt halb Sachsen-Anhalt im Zuchthaus sitzen..... alleine schon der Verstoß wenn man sich 180° nach RECHTS dreht, um seine Exkremente zu begutachten....

Das kopier ich mir für die Damentoilette in der Firma

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 21:43
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 21:46

Zu Kuno, ich zitiere nochmal, das es schon einige Beiträge zurück liegt:
Zitat:
Nicht nur erklärt Artikel 1 die Würde des Menschen für unantastbar und schützt Artikel 2 die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch im Grundgesetz - also sozusagen an allerhöchster Stelle - finden Sie eine Vorschrift mit der Klarheit des § 136 a der Strafprozessordnung. In Artikel 104 des Grundgesetzes heißt es nämlich: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."

Diese an Klarheit nicht zu übertreffenden nationalen Regelungen werden noch untermauert durch Artikel 3 und Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Artikel 3 heißt es: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Artikel 15 der Konvention stellt klar, dass die Rechte aus Artikel 3 unter allen Umständen gelten, und zwar selbst dann, wenn "das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht" wird.

So, Artikel 104: Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
Wo fängt das an, wo hört das auf?
Man stelle sich so ein Verhör mal vor. Ein vermeintlicher Straftäter, starker Raucher (bis hin zu Nikotin-Abusus), oder ein Alkoholiker wird verhört.
Bekommt er dann seine gewohnte Anzahl Zigaretten weil er auf körperlichem Entzug ist? Ebenso der Alkoholiker, bekommt er seine tägliche Ration Alkohol, weil er sonst durchdreht und das körperliche Schmerzen für ihn bedeutet?
Ist das Misshandlung oder nicht?
Sind da nicht schon mehrere Artikel gleichzeitig außer Kraft gesetzt? Nämlich Artikel 1, Art. 2 und 104 z.B.?

macwing, 02. Januar 2013, um 21:48

@ LieberTeufel40

das hat mit Canada eigentlich nichts zu tun, obwohl in der Tat in fast jedem Haus ein Gewehr zu finden ist, aber keine Handfeuerwaffen.

Die Baeren sind jedoch harmlos. Da gibt es anderes Getier, das viel gruendlicher ist.

Dumba, 02. Januar 2013, um 21:58

In einer Gesellschaft, in welcher sich alle benehmen, braucht man keine Gesetze.

Nun, wir leben nicht in solch einer Gesellschaft, also brauchen wir Regeln, und auch Gesetze, und auch Gesetze welche uns vor den Gesetzes-Huetern schuetzen, und solche welche uns vor den Leuten schuetzen, welche die Gesetze machen, und gegen alle anderen auch.
Dazu brauchen wir anscheinend noch Gesetze welche uns vor Gesetzen schuetzen, und dann brauchen wir Anwaelte, Staatsanwaelte, Richter, Schreiberlinge und Archivisten.

Und am Ende ist der Bloede Bulle schuld?

Nun, ja. ist schon gut.

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 22:06
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 22:09

Ich wollte nur damit ausdrücken, auch die Grundgesetze sind relativ und dehnbar wie Kaugummi.....

Anderes Beispiel:
Ein Lehrer schikaniert immer nur ein und den gleichen Schüler. Setzt ihn bei jeder Klassenarbeit separat von den anderen. Mit dem Vorwand er würde abschreiben. Weiter wird er durch ständige negative Bemerkungen oder Ignoranz "abgestraft"....
Wo bleibt da die Würde?

macwing, 02. Januar 2013, um 22:41

das mag wohl stimmen, aber Lehrer moechte ich heutzutage auch nicht sein.

Ex-Stubenhocker #114778, 02. Januar 2013, um 22:45

mac, bleib lieber der böse pepsischieber und alles ist gut^^

macwing, 02. Januar 2013, um 22:57

ich bin kein pepsischieber, habe noch nie welche geschoben ( weder pepsi noch welche, die schieben) und bin auch nicht boese ( sagt jedenfalles meine frau, lol)

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 23:13

Klar sagt sie das, sonst würdest du sie vielleicht nicht den Bären, aber dem anderen Getier vor die Füße werfen^^

Ex-Stubenhocker #138700, 02. Januar 2013, um 23:24
zuletzt bearbeitet am 02. Januar 2013, um 23:26

Todesstrafe zu fordern ist anmaßend und geht mir vielleicht doch zu weit. Aber wer weiß was wäre, wäre ich selbst betroffen...

Zu alfacoder:
Dein Beitrag, das Opfer müsse sich dann halt Zeugen suchen...
Wie soll das gehen wenn das Opfer tot ist?

Watcher: Das bezweifel ich stark, dass sich wegen Amokläufen was ändert!
Lebenslange Sicherungsverwahrung ist ja schon mal ein richtiger Schritt in die Richtung...

Aber es gibt noch zu viel dazwischen.

Wo war das denn, dass ein Gefängnis mit Schwimmbad gebaut wurde?? Darmstadt?

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