sprachlos, 11. März 2014, um 19:16
was der fcb macht ist doch völlig egal,
mit ihm werben, können sie ab donnerstag
nicht mehr. wenn sie sich geld dadurch versprechen, oder sonst was.
der ist dann ein klotz am bein.
das 11te gebot halt.
der mann ist geschichte.
sporti1947, 11. März 2014, um 19:18
in der freien wirtschaft darf kein krimineller an der macht sein!!!
PS:ich habe ihn immer bewundert wie er sich für die kleinen eingesetzt hat auch für meinen verein den fc.st. pauli
Falke-54, 11. März 2014, um 19:27
Ein Straßenmusiker wurde von ihm auch vor ein paar Jahren mit 20 Cent unterstützt, verlautet aus gut unterrichteten Kreisen in München.
Ich hoffe sehr, dass sich dies strafmildernd auswirken wird.
Er ist ein Ehrenmann.
Mir sann mir.
PeterSa, 11. März 2014, um 19:37
Wer 27,2 Mios Steuern hinterzieht muss ja wohl noch VIEL mehr an Gewinnen erzielt haben.Wenn die Justiz jetzt durchgreift kann ich kein Mitleid für UH empfinden.
Das Urteil sollte dennoch völlig unabhängig von der Person gefällt werden. Kein Bonus ,kein Malus!!.
Einzig schade finde ich , dass jemand sein Lebenswerk so zerstört.
Ex-Stubenhocker #111774, 11. März 2014, um 19:47
zuletzt bearbeitet am 11. März 2014, um 19:55
Vermutlich gibt es Bewährung.
Die Millionengrenze die hier immer rumgeistert ab der es nur eine Haftstrafe geben kann ist schlichtweg falsch.
Wie hoch die Summe der Hinterzogenen Steuer ist spielt keine Rolle.
Entscheidend ist ob es eine gültige Selbstanzeige vor einer Aufdeckung der Staatsanwaltschaft gab oder nicht.
Die Millionengrenze gilt laut BGH Urteil nur, wenn es KEINE gültige Selbstanzeige gab und die Staatsanwaltschaft den Fall von sich aus aufdeckt.
Die Selbstanzeige wird wohl als wirksam angerechnet werden müssen, da sie von Experten gemacht wurde.
Jede Selbstanzeige ist immer fehlerhaft.
Die von der Staatsanwaltschaft noch nicht ermittelten und von Hoeness zugegeben zusätzlichen 24 Millionen wirken sich massiv strafmildernd aus, da das Freiwillige offenlegen einer Selbstanzeige gleich kommt.
Bine60, 11. März 2014, um 19:49
was mir bei der sache zu denken gibt:
warum diese GIER?
jeder freut sich, wenn es in der haushaltskasse stimmt.
jeder genießt bestimmt eine gewisse form von luxus. oder hätte diesen gern.
aber:
auch der reichste kann doch nur EIN leben leben.
wenn ich genug kohle auch so verdiene, warum dann das system bescheißen, welches mir meinen wohlstand ermöglicht?
Falke-54, 11. März 2014, um 19:56
Herr Hoeneß steht für Vertrauen, Rücksichtnahme und Nachsicht.
Natürlich spricht ihm jetzt auch Christoph Daum Mut zu, den er ja sehr freundschaftlich unterstützt hat nach dessen Kokain-Affäre:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/hoeness-prozess-christoph-daum-spricht-bayern-praesident-mut-zu-a-958116.html
riesling15, 11. März 2014, um 19:56
zuletzt bearbeitet am 11. März 2014, um 19:57
sascha, du bist mehr als nur krank. Man man man
Kannst du nicht mehr von "Recht und Unrecht" unterscheiden.
sprachlos, 11. März 2014, um 20:04
man steht für seine taten selber ein,
schlechte berater,
schlechte prohis .
eigenes problem,
der fährt ein und zurecht.
Ex-Stubenhocker #46729, 11. März 2014, um 20:05
zuletzt bearbeitet am 11. März 2014, um 20:10
Am überheblichen und selbst gefälligen Grinsen von Hoenes vor laufenden Kameras ,kann jeder sich ausmalen wie eine Verurteilung aussieht.Ausserdem hatte er eine schwere Kindheit ,lauter Blut um ihn herum!War zwar nur Schlachterblut , wirkt aber trotzdem strafmildernd.
Ex-Stubenhocker #111774, 11. März 2014, um 20:08
zuletzt bearbeitet am 11. März 2014, um 20:13
Im Prinzip geht es um was anderes bei der Bewährungsstrafe.
Der Staat hofft damit Mehreinnahmen zu bekommen durch Selbstanzeigen und Nachzahlen der hinterzogenen Steuer, die sonst der Staat ohne Selbstanzeige nie bekommt.
Personen die noch höhere Summen
hinterzogen haben als die Millionengreze haben sonst keine Möglichkeit
mehr eine Selbstanzeige mit Bewährungsstrafe zu bekommen und machen dann folglich auch keine Selbstanzeige und dem Staat entgeht Geld.
Deswegen wird das Urteil gegen Hoeness auch Rechtsgeschichte schreiben.
Würde die Millionengrenze gelten gäbe es erhebliche Bendenken auch gegen den Gleicheitsgrundsatz, da Leute die mehr Einkommen/Geld/Engetum haben auch mehr versteuern müssen.
Sonst müsste in Relation gesehn einer 50.000 Euro verdiehnt und 1000 Euro Steuern zahlen müsste bei 1000 Euro Steuern hinterziehen, wenn er eine Selbstanzeige freiwillig macht genauso in den Knast wie einer der 50 Millionen verdient und 1 Million Steuern zahlen muss, und die Million hinterzieht wenn er eine Selbstanzeige freiwillig macht .
Die Millionegrenze gilt nur bei staatsanwaltschaftlicher Aufdeckung der Steuerhinterziehung und nicht bei Selbstanzeigen.
riesling15, 11. März 2014, um 20:12
das BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ab 1 Mill Euro Steuerhinterziehung "schluss mit lustisch" ist. Nix mehr Bewährung.
riesling15, 11. März 2014, um 20:13
Bergfreund, was du nun widerum hier schreibst, ist pure Polemik. Hat absolut mit der Sache nichts zu tun
Ex-Stubenhocker #111774, 11. März 2014, um 20:17
zuletzt bearbeitet am 11. März 2014, um 20:20
Das Grundsatzurteil ist aber nicht ab einer Million Steuerhinterziehung muss eine Haftstrafe ohne Bewährung her.
Das ist nur der Fall, wenn keine gewichtigen Minderungsgründe vorliegen, dass dann die Haftstrafe ohen Bewährung unausweichlich ist.
Die gewichtigen Milderungsgründe die zur Bewährungsstrafe führen sind bei einer Selbstanzeige erfüllt.
Und darauf kommt es eben an
Ex-Stubenhocker #111774, 11. März 2014, um 20:22
zuletzt bearbeitet am 11. März 2014, um 20:23
Entscheidend ist ob die Selbsanzeige nach dem Aufdecken der Staatsanwaltschaft war und ob die zusätzlichen 24 Millionen der Staatsanwaltschaft bekannt waren.
Wenn beides nicht der Fall war kann er nur eine Bewährungsstrafe bekommen.
Ex-Stubenhocker #34661, 11. März 2014, um 20:27
Matrixkatze,
selten habe ich so einen sinnfreien Kommentar gelesen. Respekt!
Eine rechtzeitige Selbstanzeige führt nicht etwa zu einer Bewährungsstrafe, sondern dazu, dass der Täter überhaupt nicht verurteilt werden kann (weder zu einer Geld- noch Haftstrafe).
Eine rechtzeitige Selbstanzeige setzt voraus, dass "alles", was hinterzogen wurde, sofort auf den Tisch gebracht wird. Dies war bereits bei den angeklagten rd. 3 Millionen Euro nicht der Fall, da der Vorgang bereits durchgestochen worden war. Nachdem alle Welt schon weiß, dass 3 Millionen Euro hinterzogen wurden, noch mal locker über 20 Millionen Euro nachzuschieben, ist doch überhaupt kein Verdienst, sondern dem Umstand geschuldet, dass dieser Vorgang ohnehin aufgedeckt worden wäre.
Dass die Selbstanzeige schon wegen der angeklagten 3 Millionen Euro nicht zog, ergibt sich doch ganz zwanglos daraus, dass das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen hat und die Hauptverhandlung eröffnet hat.
Es geht also nur noch um die Frage, ob eine Freiheitsstrafe (eine Geldstrafe ist angesichts des Deliktes völlig abwegig) auf Bewährung oder nicht verhängt werden kann. Und da spielt eben gerade die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen eine Rolle. Ab einer Summe von 1 Millionen Euro geht man im Regelfall in den Knast (nur Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden). Wenn man sich die Höhe des Hinterziehungsbetrages vergegenwärtigt, kommen da ganz locker so einige Jahre zusammen. Da hilft ein Schuldeingeständnis wenig, denn es wäre ohnehin alles ans Tageslicht gekommen.
Uli H. hat - wenn überhaupt - nur eine Chance. Verminderte Schuldunfähigkeit wegen Spielsucht. Im Vorfeld hat Uli H. diesen Weg zwar ausgeschlossen. Aber ob er wirklich noch Herr des Verfahrens ist? Gestern wurde er ja während der Verhandlung von seinem eigenen Verteidiger abgewatscht. Das einem Uli H. gegenüber!
Wer weiß, welche Karte die Verteidigung noch zieht.
Ex-Stubenhocker #111774, 11. März 2014, um 20:28
Strafzumessung
Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des
Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht.
Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe.
Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle
Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der
Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß –
wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt,
wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass
jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung
einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen
noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in
Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei
Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe
noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung
(Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren
regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird,
verhängt werden kann.